Bei einem öffentlichen Bauauftrag muss ein Angebot nach § 13 Abs. 1, Nr. 3 in VOB/A die geforderten Preise enthalten. Das gilt analog auch nach § 13 EU Abs. 1, Nr. 3 im Abschnitt 2 VOB/A bei Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte sowie § 13 VS Abs. 1, Nr. 3 im Abschnitt 3 VOB/A bei Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit.
Die Preisangaben betreffen:
die jeweils anzugebenden Einheitspreise (EP) und den daraus abzuleitenden Gesamtbetrag für die einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV), wenn ein Einheitspreisvertrag mit der Vergabe vorgesehen ist,
die Angebotsendsumme für das Angebot als wertmäßige Summe der Gesamtbeträge aller Leistungspositionen einschließlich Umsatzsteuer bzw. ohne Umsatzsteuer, soweit der Leistungsempfänger Steuerschuldner mit Bezug auf die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.
Unvollständige und fehlende Baupreisangaben können zur Folge haben, dass das betreffende Angebot von der Wertung auszuschließen ist. Nach Aussage in § 16a Abs. 2 VOB/A (2019) dürfen sie auch nicht nachgefordert werden. Entschärft wird jedoch die Regelung des Ausschlusses von Angeboten, wenn:
Preisangaben lediglich nur in einer einzelnen unwesentlichen Position im LV die Preisangabe fehlen und
die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Preis der anderen Wettbewerber, nicht beeinträchtigt wird.
In einem Angebot kommen manchmal auch „Null-Einheitspreise " zum Ausweis. Null-Einheitspreise können, aber müssen nicht unrealistische oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Eine Angabe von Null Euro für einen Einheitspreis stellt auch eine Preisangabe dar. Im Allgemeinen mag ein Null-Einheitspreis zunächst unrealistisch erscheinen, möglicherweise sprechen aber sachliche Gründe für die Angabe.
Werden im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten durch den Auftraggeber Null-Einheitspreise für Teilleistungen als unangemessen niedrig angesehen, kann vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen – ähnlich wie bei Verdacht auf eine Mischkalkulation – verlangt werden.
In einem Angebot kann auch ein Negativer Einheitspreis – auch als Minus-Einheitspreis bezeichnet – erscheinen. In diesem Fall handelt es sich um eine Preisangabe kleiner als Null. Das kann beispielsweise bei Abbruch, Rückbau, Straßenbau und Erdarbeiten der Fall sein. Beim Abbruch und oft bei Erneuerung von Pflaster können evtl. Materialien gewonnen und wieder verwertet werden. Die daraus erzielbaren Erlöse können wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Leistungsposition im LV übersteigen. Dann kann der Bieter diese Erlöse in den entsprechenden Einheitspreisen gewissermaßen „gutschreiben“, woraus dann ein negativer Einheitspreis das Resultat ist. Können vom Bieter solche Minuspreise infolge eines Gewinns aus der Wiederverwendung auf Verlangen hinreichend erklärt werden, dann sind sie durchaus zulässig.
Bei den Preisangaben im Angebot ist es zunächst unwichtig, ob die Leistungen vom Bieter selbst oder von einem Nachunternehmer ausgeführt werden sollen oder der Bieter ggf. später einen Austausch zwischen Eigenleistung und Nachunternehmereinsatz vornimmt. Der Nachunternehmer trägt keine Verantwortung für die zutreffenden Preisangaben des Bieters gegenüber dem Auftraggeber. Der Nachunternehmer ist am Vergabeverfahren nicht direkt beteiligt. Wären die Preisangaben des Nachunternehmers unvollständig oder der Höhe nach unangemessen oder nicht zutreffend, ist dies für die Angabe durch den Bieter in seinem Angebot nicht entscheidend. Der Bieter hat dann aus seiner fachlichen Kenntnis die Vollständigkeit in seinem Angebot zu sichern.
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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